Schablone für Passbilder

Infos zur Schablone für Passbilder 

Die Einführung des EU-Biometrie-Passes und die automatisierte Gesichtserkennung, die computergestützt erfolgt und das im Chip gespeicherte Passbild abgleicht, machen es notwendig, dass Passbilder besondere Kriterien erfüllen müssen.

Diese wiederum werden von der Internationalen Zivilen Luftfahrtorganisation vorgegeben und entscheiden darüber, ob ein Passbild für die internationale Anwendung als biometrietauglich eingestuft wird.

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Eine Überprüfung des Bildes ist durch die Passbild-Schablone der Bundesdruckerei möglich, die auf deren Seite hinterlegt ist. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Kriterien, die ein Passbild erfüllen muss, zwischen den einzelnen Staaten variieren, so dass für ausländische Pässe die entsprechenden, dort geltenden Schablonen angelegt werden müssen.

Hier eine Übersicht über die Kriterien, die für Bilder für deutsche Pässe gelten:

       

Das Passbild muss eine Größe von 35x45mm im Hochformat und ohne Rand aufweisen. Dabei muss die Gesichthöhe, also der Abstand zwischen Stirn und Kinn, zwischen 32mm und 36mm betragen und somit 70 bis 80 Prozent der Bildfläche einnehmen.

       

Das Gesicht muss sich zentriert auf dem Bild befinden und alle Gesichtzüge sowie die rechte und die linke Gesichthälfte deutlich erkennbar darstellen. Um dies zu gewährleisten, bedarf es einer guten Ausleuchtung sowie einer klaren und kontrastreichen Einstellung, wobei die Gesichtsfarben nicht verfälscht werden dürfen.

       

Die Fotografie muss vor einem neutralen, hellgrauen Hintergrund erfolgen. Bilder mit Effektbeleuchtung oder Schatten im Hintergrund sowie Bilder, auf denen weitere Personen oder Gegenstände abgebildet sind, sind nicht zulässig.

       

Der Kopf muss gerade sein und die Nase muss sich auf der Mittellinie befinden. Aufnahmen im Halbprofil oder mit geneigtem Kopf sind nicht möglich. Zudem muss der Gesichtsausdruck möglichst neutral und der Mund verschlossen sein.

       

Die Blickrichtung muss sich direkt auf die Kamera richten, damit auch die Augen deutlich erkennbar sind. Dabei müssen beide Augen geöffnet sein und dürfen nicht von Haaren oder einer Sehhilfe verdeckt werden. Wichtig ist, dass Brillengläser keine Reflexionen verursachen. Ausnahmeregelungen gelten dann, wenn es sich im eine dauerhafte, medizinische Notwendigkeit handelt, die allerdings bei der Passbehörde nachgewiesen werden muss.

       

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, eine Kopfbedeckung zu tragen. Allerdings gibt es insbesondere aus religiösen Gründen Ausnahmeregelungen. Hier gilt, dass die Kopfbedeckung keinen Schatten verursachen darf und das Gesicht in vollem Umfang erkennbar sein muss. Zudem muss die Verpflichtung zum Tragen der Kopfbedeckung bei der Passbehörde angezeigt und nachgewiesen werden.

       

Uniformteile auf Passbildern sind grundsätzlich nicht zulässig.

       

Es ist nicht zwingend notwendig, dass die Kopfhaare im Ganzen abgebildet werden, wenn durch die vollständige Darstellung die biometrischen Richtlinien nicht mehr erfüllt wären.

       

Abweichungen hinsichtlich der Gesichthöhe sind grundsätzlich bei Kindern zulässig, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem kann es Abweichungen hinsichtlich Blickrichtung, Kopfhaltung und Gesichtsausdruck bei Kleinkindern und Säuglingen geben. Allerdings müssen auch Passbilder von Kindern eine frontale Gesichtsaufnahme aufweisen.

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