6 rechtliche Fragen rund um Tattoos, Teil II

6 rechtliche Fragen rund um Tattoos, Teil II

Nachdem eine EU-Verordnung Anfang 2022 viele Farben für Tattoos und permanentes Make-up verboten hat, hat die Körperkunst etwas an Buntheit verloren. Doch der Beliebtheit tut das keinen Abbruch. In Deutschland hat inzwischen etwa jeder Fünfte eine Tätowierung und eine Trendwende ist nicht in Sicht.

6 rechtliche Fragen rund um Tattoos, Teil II

Gelingt der dauerhafte Körperschmuck wie geplant, ist die Freude groß. Doch was ist, wenn das Motiv misslingt? Oder wenn eine Tätowierung wieder wegsoll? Und wer darf überhaupt tätowieren?

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir sechs rechtliche Fragen rund um Tattoos. Dabei haben wir in Teil I geklärt, welche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Tätowierer gelten, ab welchem Alter Tattoos erlaubt sind und welche Regelungen es zur Motivwahl gibt.

Hier ist Teil II!:

  1. Was ist, wenn das Tattoo misslingt?

Führt der Tätowierer seine Arbeit mangelhaft aus, steht dem Kunden unter Umständen Schadensersatz zu. Eigentlich ist das Stechen eines Tattoos eine Körperverletzung, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Kunde einwilligt.

Die Einwilligung bezieht sich aber auf ein technisch und optisch mangelfreies Tattoo.

Weil ein Tattoo schmerzhaft ist und eine fehlerhafte Ausführung sowohl ästhetische Beeinträchtigungen als auch gesundheitliche Auswirkungen haben kann, muss der Kunde auch nicht noch einmal in das Können des Tätowierers vertrauen und ihm eine Chance zur Nachbesserung geben.

Dazu gibt es ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Hamm. In dem Fall ging es um eine Frau, die sich auf dem Schulterblatt eine farbige Blüte mit Ranken stechen ließ. Der Tätowierer hatte die Farbe aber zu tief in die Haut eingebracht.

Außerdem hatte er die Farbverläufe und die Linien unterschiedlich dick ausgeführt. Im Ergebnis wich das Tattoo deutlich vom Entwurf ab.

Der Tätowierer bot der Frau an, die Kosten für eine Laserbehandlung der beanstandeten Stellen durch einen Mediziner zu übernehmen und diese Stellen anschließend neu zu tätowieren.

Die Kundin lehnte dieses Angebot ab. Sie verlangte stattdessen die Kosten für das Entfernen des Tattoos und ein Schmerzensgeld. Die Richter gaben der Frau recht und sprachen ihr auf Basis des Werkvertrags mit dem Tätowierer ein Schmerzensgeld von 750 Euro und den Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der Tätowierung zu (OLG Hamm, Az. 12 U 151/13).

  1. Wie sinnvoll ist eine Tattoo-Entfernung beim Tätowierer?

Auch wenn ein Tattoo seinen Träger eigentlich ein Leben lang begleiten soll, kann es passieren, dass die Tätowierung irgendwann doch nicht mehr gefällt und entfernt werden soll. Eine Laserbehandlung zu diesem Zweck sollte eigentlich ein Arzt ausführen.

In vielen Bundesländern wird sie aber nicht als medizinischer, sondern als ästhetisch-kosmetischer Eingriff gewertet. Deshalb bieten neben Hautärzten auch einige Tätowierer und Kosmetikstudios die Entfernung mit sogenannten Blitzlampen an.

Experten raten aber von solchen Behandlungen ab. Denn Blitzlampen können die Haut beschädigen, indem sie Verbrennungen hervorrufen und zu hässlichen Narben führen. Selbst bei einer Laserbehandlung durch einen Arzt kann es zwar Komplikationen geben. Der Arzt ist aber besser ausgebildet und kann bei Problemen eher helfend eingreifen.

Eine andere Methode setzt auf flüssige Tattoo-Entferner. Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt allerdings vor solchen Produkten. Sie enthalten nämlich Milchsäure, die häufig Entzündungen hervorruft.

Wer ein ungeliebtes Tattoo loswerden will, sollte sich tatsächlich an einen Hautarzt wenden. Die Laserbehandlung erfordert zwar mehrere Sitzungen und ist schmerzhaft. Die Kosten, die oft deutlich höher ausfallen als seinerzeit das Stechen des Tattoos, müssen in aller Regel aus eigener Tasche bezahlt werden.

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Denn das Entfernen hat keine medizinischen Gründe, sondern dient der Ästhetik. Deshalb übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Laserbehandlung im Normalfall nicht.

Trotzdem macht es allein schon der Gesundheit wegen keinen Sinn, am falschen Ende zu sparen.

Eine Alternative gibt es aber. Wenn nur das Motiv nicht mehr gefällt, ist ein sogenanntes Cover-Up möglich. Dabei sticht der Tätowierer einen neues Tattoo über die alte Tätowierung.

Und ein guter Tätowierer ist in der Lage, das alte Motiv so abzudecken, dass davon gar nichts mehr zu sehen oder es so clever in das neue Motiv eingebunden ist, dass ein echtes Kunstwerk auf der Haut entsteht.

  1. Was gilt bei Tattoos für das Urheberrecht?

Tattoos gehören in den Bereich der bildenden Kunst. Sofern es sich nicht um ganz simple Motive handelt, sind sie deshalb im Sinne des Urheberrechts urheberrechtlich geschützt. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte am Tattoo stehen dadurch grundsätzlich allein dem Tätowierer zu.

Nun kann es dem Tätowierten zwar nicht verwehrt werden, zum Beispiel im Internet Fotos zu veröffentlichen, auf denen seine Tattoos zu sehen sind, bloß weil sich eben Kunstwerke auf seinem Körper befinden.

Trotzdem kann es rechtlich schwierig werden. Zielen die Fotos nämlich darauf ab, nicht den Träger, sondern ausschließlich die Tattoos zu zeigen, wird das Urheberrecht des Tätowierers berührt.

Hat er der Veröffentlichung nicht zugestimmt, können eine Abmahnung sowie eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage die Folge sein.

In der Praxis passiert das zwar nur äußerst selten. Denn zum einen sind die meisten Tätowierer damit einverstanden, dass ihre Arbeiten gezeigt werden. Zum anderen ist ein gut gestochenes Tattoo Werbung für den Tätowierer. Trotzdem sollte der Tätowierte im Hinterkopf haben, dass das Motiv dem Urheberrecht unterliegt.

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Mario Kretschmer, - Schilder und Leuchtreklame Hersteller, Tim Scheube, - PG-Cutter und Werbetechniker, Sabine Tallarn, Künstlerin / Designerin, sowie Christian & Ferya Gülcan, Künstler (Malerei, Graffiti, Maltechniken), Inhaber koozal Design Galerie, Betreiber und Redakteure dieser Seite, Youtuberin Sevilart (Dekok-Bastelkanal) schreiben hier Wissenswertes, Anleitungen und Ratgeber zu Schablonen, Malerei, Bastelarbeiten und Dekoration.

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